AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Huemer Kompost GmbH

  1. Geltungsbereich:
    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in der vorliegenden Fassung gelten für alle Bestellungen und Verträge zwischen uns und Dritten. Verträge werden nur mit unbeschränkt geschäftsfähigen natürlichen Personen und mit juristischen Personen abgeschlossen. Sämtliche Angebote sind unverbindlich. Satz‐ und Druckfehler bleiben vorbehalten. Verträge gelten erst dann als zustande gekommen, wenn von uns eine ausdrückliche Auftragsannahme erfolgt. Auch mündliche Auftragsannahmen sind gültig. Vertrags‐ und Geschäftssprache ist deutsch. Erfüllungsort ist unser Firmensitz. Die Verrechnung erfolgt in Euro. Diese Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, auch spätere, bei denen diese allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Vertragspartner nicht ausdrücklich zur Kenntnis gebracht wurden oder ausdrücklich zum Vertragsinhalt erklärt wurden. Bedingungen, welcher Art immer, insbesondere Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern, die mit diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen in Widerspruch stehen, sind unwirksam, es sei denn, dass widersprechende Bestimmungen von uns ausdrücklich anerkannt wurden. Wir behalten uns weiters vor, von abgeschlossenen Verträgen zurück zu treten, soweit Umstände bekannt werden, die die Erfüllung von Seiten des Vertragspartners als nicht gesichert erscheinen lassen. Wir sind in diesem Fall berechtigt, eine Sicherheitsleistung in der Höhe des Auftragswertes zu verlangen.
  2. Rücktrittsrechte:
    Der Auftraggeber ist zum Rücktritt vom Vertrag nur dann berechtigt, wenn er im Falle eines Lieferverzuges schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt und den Rücktritt schriftlich erklärt hat. Mündliche Absprachen und Zusagen werden nur dann wirksam, wenn diese von uns schriftlich bestätigt wurden. Schweigen gilt nicht als Vertragserklärung unsererseits. Mit der Auftragserteilung erklärt der Vertragspartner über die erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen und Berechtigungen zu verfügen und hat diese auf unser Verlangen nachzuweisen.
  3. Preise:
    Wenn nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich sämtliche Preise in Euro ohne Umsatzsteuer. Preise in unseren Angeboten sind stets unverbindlich und grundsätzlich Einheitspreise und nur für den Fall, dass ausdrücklich Pauschalpreise angeboten werden, als Pauschalpreise zu verstehen. Sämtliche Preise verstehen sich, wenn nicht ausdrücklich anderes angeführt ist, ohne Transportkosten. Für Transporte erklärt der Auftraggeber, die Gewähr für eine jederzeit befahrbare Zufahrtsstraße zu übernehmen.
    Für die Bearbeitung bzw. Meldung der Mengen für die Abfallbilanz verrechnen wir einen Unkostenbeitrag.
  4. Zahlung:
    Rechnungen sind, wenn kein Zahlungsziel aufscheint, unverzüglich fällig. Wir sind berechtigt, auch Teilleistungen zu verrechnen. Wir sind auch berechtigt, Anzahlungen in Rechnung zu stellen. Ein Leistungsverzug unsererseits tritt nicht ein, solange eine Rechnung an den Auftraggeber fällig und noch nicht bezahlt ist. Wir können jederzeit eine Sicherstellung in der Höhe des Auftragswertes verlangen, welche in Form einer Bankgarantie einer inländischen Bank unter Ausschluss von Bedingungen oder durch Barerlag oder Inhaberpapiere erfolgen kann. Nur schriftlich zugesagte Skonto‐ und Rabattnachlässe gelten als vereinbart und gelten nur so lange, als der Auftraggeber nicht in Verzug ist. Die Annahme von Schecks oder Wechseln kann von uns jederzeit ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Grundsätzlich ist in bar zu bezahlen oder durch Banküberweisung, wobei als Tag der Zahlung der Eingang der Zahlung auf unserem Konto gilt. Für den Fall des Verzuges werden 1 % Verzugszinsen pro Monat vereinbart. Für den Fall des Zahlungsverzuges sind wir wahlweise berechtigt, entweder weitere Lieferungen und Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche vom Vertrag zurück zu treten. Bestehen gegenüber Auftraggebern mehrere Forderungen, können Zahlungen auch entgegen anderer Widmung auf die eine oder andere Zahlungsverpflichtung angerechnet werden. Aufrechnungen gegen unsere Forderungen sind nicht statthaft, solange Kompensandoforderungen von Auftraggebern nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Wir sind weiters berechtigt, pro Mahnung einen Betrag von € 10,00 zuzüglich USt an Mahngebühren zu verrechnen. Darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
  5. Lieferung:
    Wir sind auch berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und abzurechnen, ohne dass dem Auftraggeber der Einwand der nicht vollständigen Erfüllung des gesamten Auftrages zusteht. Solange der Auftraggeber eine offene Verpflichtung uns gegenüber hat, gilt ein Lieferverzug als nicht eingetreten. Werden von uns Lieferfristen nicht eingehalten, hat der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist schriftlich zu setzen. Berechtigte Rücktrittserklärungen sind ebenfalls schriftlich zu erklären. Im Rücktrittsfall sind wir nicht verpflichtet, Schadenersatz zu leisten, es sei denn, dass der Lieferverzug grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wir haften weder für höhere Gewalt, noch für Zufall. Von uns geliefertes Material wird nach Kubikmeter zum Zeitpunkt der Beladung des Transportmittels berechnet. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass sich die Materialien je nach Lagerdauer mehr oder weniger verdichten können und Setzungen auftreten.
  6. Eigentumsvorbehalt:
    Sämtliche Lieferungen bleiben in unserem Eigentum bis der Auftraggeber alle aus dem zugrunde liegenden Vertrag entspringenden Leistungen vollständig erfüllt hat. Auch im Falle einer Verarbeitung oder eines Einbaus erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht. Wir sind berechtigt, den Eigentumsvorbehalt auch dahingehend auszuüben, im Falle eines Zahlungsverzuges das Eigentum wieder an uns zu nehmen, wobei die dafür auferlaufenen Kosten vom Auftraggeber zu tragen sind. Eine Verpfändung oder sonstige Belastung oder Weitergabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ist nicht zulässig. Für den Fall einer Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Lieferung tritt der Auftraggeber bereits mit dem Zeitpunkt der Lieferung seine Forderungen aus der Weiterveräußerung an uns ab. Ein Eigentumsvorbehalt zu unseren Gunsten gilt zur Sicherung sämtlicher unserer Forderungen gegenüber dem Auftraggeber. Eine Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, auch Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und die Zuhaltung zum Vertrag.
  7. Gewährleistung:
    Wir leisten Gewähr nach den gesetzlichen Bestimmungen. Beanstandungen (Mängelrügen) können bei sonstigem Ausschluss der Gewährleistung nur innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Empfang der Leistung erhoben werden. Wir sind berechtigt, bestehende Mängel durch Verbesserung oder Ersatzlieferung zu beheben. Für Schäden durch unsere Mitarbeiter haften wir nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
    Bei unseren Produkten handelt es sich vorwiegend um Naturprodukte, deren Zusammensetzung und Konsistenz und Qualität naturgegebenen Schwankungen unterliegt und daraus keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden können. Der Kunde nimmt daher ausdrücklich zur Kenntnis, dass die Produkte von den Eigenschaften lt. Prüfberichten abweichen können.
  8. Sicherheitsbestimmungen:
    Der Auftraggeber hat sich bei Maschineneinsätzen über sämtliche Sicherheitsvorschriften zu informieren und nötigenfalls Informationen bei uns einzuholen. Sämtliche Sicherheitsvorschriften hat der Auftraggeber einzuhalten bzw. Sorge für die Einhaltung zu tragen. Kosten für die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften gehen zu Lasten des Auftraggebers. Mit der Auftragserteilung erklärt der Auftraggeber, dass er sich über sämtliche Sicherheitsvorschriften in Kenntnis gesetzt hat und leistet Gewähr, dass bei der Erfüllung des Auftrages die Sicherheitsvorschriften eingehalten werden und vom Auftragnehmer eingehalten werden können. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass bei Maschineneinsätzen Sicherheitsabstände von bis zu 100 Meter einzuhalten sind, innerhalb welcher der Auftragnehmer für Schäden nicht haftet. Ansonsten haften wir grundsätzlich nur für grobe Fahrlässigkeit und vorsätzliche Schadensherbeiführung. Für auf unserem Betriebsgelände verursachte Schäden haften wir ebenfalls nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Sicherheitshinweise sind einzuhalten und unseren Anweisungen Folge zu leisten. Reparaturen an Anlagen bzw. Stillstandzeiten führen in keinem Fall zu Schadenersatzansprüchen des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass sämtliche behördlichen Bewilligungen eingeholt werden und allfällige Auflagen erfüllt werden. Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer hinsichtlich sämtlicher Schadenersatzansprüche Dritter oder hinsichtlich verwaltungsrechtlicher Auflagen oder verwaltungsstrafrechtlicher Angelegenheiten schad- und klaglos. Der Auftraggeber haftet für den Betrieb einer Maschine und hat den Auftragnehmer schad- und klaglos zu halten. Wir können jederzeit die Annahme von Materialien verweigern, insbesondere dann, wenn sich herausstellt, dass das Material Verunreinigungen aufweist. Der Anlieferer haftet für die Kosten einer allfälligen Sortierung bzw. Säuberung von Verunreinigungen und für eine allfällige Entsorgung. Auf unserem Betriebsgelände gilt die StVO. Es darf allerhöchstens eine Geschwindigkeit von 10 km/h gefahren werden. Betriebseigene Maschinen haben immer Vorrang. Den Anordnungen unseres Personals ist Folge zu leisten. Der Aufenthalt im Gefahrenbereich von Arbeits‐ und Baumaschinen ist verboten. Das Abstellen von Fahrzeugen im Rückfahrbereich unserer Maschinen und Fahrzeuge ist untersagt. Für Schäden auf unserem Betriebsgelände haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Aufenthalt auf dem Betriebsgelände erfolgt immer auf eigene Gefahr.
  9. Gerichtsstand und anwendbares Recht:
    Für alle Streitfälle gilt das für den Sitz unseres Unternehmens zuständige sachliche Gericht vereinbart. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.

Zusatz Lieferungen/Entsorgungen mit LKW, Sattelzug, Silo-Pumpwagen etc.

Die Zufahrt zur Baustelle muss für das Befahren vom bestellten Fahrzeug geeignet (gewährleistet) sein. Der Auftraggeber hat hierfür Sorge zu tragen und bei Bedarf auf seine Kosten die behördliche Genehmigung rechtzeitig zu beschaffen und nachzuweisen, Schutzmaßnahmen durchzuführen.

Der Auftraggeber hat eine geeignete Fläche unmittelbar neben dem Gebäude bzw. der zu befüllenden / entsorgenden Fläche für das Aufstellen des Fahrzeugs zur Verfügung zu stellen. Dies bedeutet, dass eine freie, befestigte Fläche bereits vor Ankunft des Fahrzeuges zur Verfügung stehen muss.

Zusatz Substratlieferungen im Silo-Pumpwagen

01. Die Zufahrt zur Baustelle muss für das Befahren von Fahrzeugen bis 40 Tonnen Gesamtgewicht geeignet (gewährleistet) sein. Der Auftraggeber hat hierfür Sorge zu tragen und bei Bedarf auf seine Kosten die behördliche Genehmigung rechtzeitig zu beschaffen und nachzuweisen, Schutzmaßnahmen durchzuführen.

02. Der Auftraggeber hat eine geeignete Fläche unmittelbar neben dem Gebäude bzw. der zu befüllenden Fläche für das Aufstellen des Silofahrzeugs zur Verfügung zu stellen. Dies bedeutet, dass eine freie, befestigte Fläche bereits vor Ankunft des Silofahrzeuges zur Verfügung stehen muss.

03. Fahrer des Silofahrzeuges der Firma Huemer Kompost GmbH sind nur zum Betreiben der Silopumpe berechtigt. Für das bautechnisch fachgerechte Aufbringen des Substrates ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.

04. Huemer Kompost GmbH stellt Schlauchleitungen zur Verfügung, die nach Anweisung des Fahrers verlegt werden müssen. Für den Zusammen- und Abbau sowie deren Reinigung ist der Auftraggeber verantwortlich. Er haftet auch für Verlust und Beschädigungen.

05. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Schlauch gesichert und sachgemäß verlegt wird. Dies bedeutet u.a., dass bei der Attika kein Knick entstehen darf und keine zu engen Schleifen gezogen werden. Der Auftraggeber haftet für sämtliche Beschädigungen und Schlauchbruch.

06. Der Auftraggeber haftet außerdem für sämtliche entstandenen Schäden an Bauwerken und Personen.

07. Vergewissern Sie sich, dass das Bauwerk sachgemäß abgedichtet und drainiert ist. Wir übernehmen keinerlei Haftung für Folgeschäden.

08. Wenn Staubbildung vermindert werden muss, so hat der Auftraggeber für einen ½ Zoll Wasseranschluss zu sorgen, der bis zum Silofahrzeug gelegt werden muss.

09. Der Auftraggeber hat sicher zu stellen, dass während der gesamten Lieferzeit zwei Personen auf der Baustelle für die reibungslose Abwicklung zur Verfügung stehen.

10. Sollten durch Umstände, die nicht die Huemer Kompost GmbH zu vertreten hat, insbesondere durch unsachgemäßes Bedienen, mangelndes oder mangelhaft qualifiziertes Personal, nicht mit der Huemer Kompost GmbH koordinierte Pausenzeiten oder vom Auftraggeber zu verantwortenden Beschädigungen, Stehzeiten oder zusätzliche Aufwendungen für die Huemer Kompost GmbH auferlaufen, so hat der Auftraggeber diese Nachverrechnung durch die Huemer Kompost GmbH zusätzlich zu begleichen.